Berufshaftpflicht als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt

Unsere Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Zahnärzte dient dem Schutz Ihres Privatvermögens. Um Ihre eigene finanzielle Zukunft zu sichern, ist sie eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Ohne einen solchen Schutz würde der Geschädigte das Recht haben, auf Ihre Vermögenswerte und sogar Ihr künftiges Einkommen zuzugreifen.

Neben den bewährten Tarifen von AXA, Basler, SIGNAL IDUNA, HDI, Generali, Alte Leipziger, Deutsche Ärzteversicherung, Gothaer und Helvetia vergleichen wir für Sie laufend auch neue Konzepte und suchen Ihnen so den passenden Schutz.

Beiträge

Berufshaftpflicht mit Privathaftpflicht
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Jahresbeiträge inkl. Steuer
3.0 Mio. 147,19 €
5.0 Mio. 161,91 €
7.5 Mio. 176,62 €

Sie verfügen bereits über eine Privathaftpflicht?
Senden Sie uns einfach eine Beitragsrechnung Ihrer Privathaftpflicht und wir prüfen kostenfrei und unabhängig, ob sich ein Wechsel für Sie lohnt.
Berufshaftpflicht ohne Privathaftpflicht
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Jahresbeiträge inkl. Steuer
3.0 Mio. 123,39 €
5.0 Mio. 138,11 €
7.5 Mio. 152,82 €

Leistungen

Es sind alle Behandlungen versichert, welche laut Berufsordnung durchgeführt werden dürfen und nach GOZ und BEMA abrechenbar sind , insbesondere folgende Punkte:

  • Implantatbehandlung (Lässt sich nicht abwählen um Beitrag zu sparen)
  • Sedierung von Patienten mit Distickstoffmonoxid (Lachgas)
  • Kosmetische Zahnbehandlung
  • Konsilar- und Gutachtertätigkeit
  • Patenschaftszahnarzt für Schulen und Kindergärten
  • Hausbesuche auch zahnärztliche Versorgung in Altersheimen
  • Abwässerschäden
  • Laborkosten zur Wiederherstellung von Zahnersatz Selbstbeteiligung 10% – mind. 50€ – max. 500€
  • Abhandenkommen fremder Schlüssel, Codekarten und Transponder 500.000€
  • Praxisausübungsgemeinschaften + Praxisgemeinschaften
  • Urlaubsvertretungen auch in anderen Zahnarztpraxen
  • Dienstreisen, Ausstellungen, Kongresse, Dozententätigkeit – Selbstbeteiligung für USA/Kanada 5.000€
  • Praxis- und Praxisteilveranstaltungen
  • Erste-Hilfe-Leistung – Selbstbeteiligung für USA/Kanada 5.000€
  • Mietsachschäden an Gebäuden/Praxisräumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und anlässlich Geschäftsreisen (Geschäftsreisen inkl. Ausstattung) 1.000.000 €
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Gefahren 1.000.000€
  • Ansprüche wegen Benachteiligung (AGG) 3 Jahre Rückwärtsversicherung und Nachmeldefrist
  • Internethaftpflicht 1.000.000€
  • Strafprozesskostendeckung
  • Beschädigung und Abhandenkommen von Belegschafts- und Besucherhabe bis 500.000 Euro
  • Strahlenschäden
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Umwelt-Haftpflichtversicherung & Umwelt-Schadenversicherung 500€ Selbstbeteiligung
  • Regressdeckung – Basisdeckung30.000l Heizöl, 5.000l Kraftstoff 5.000l sonstige Stoffe Amalgamabscheider: Flüssiggastank 3 t
  • Nachhaftung – Berufshaftpflicht 5 Jahre Umweltschadenhaftpflicht 3 Jahre
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Untereinander
  • Ansprüche wegen Benachteiligung (AGG) 3 Jahre Rückwärtsversicherung und Nachmeldefrist
  • Assistenz Personal in unbegrenzter Anzahl mitversichert
  • Heilpraktiker (Bitte teilen Sie uns diesen Punkt extra mit)
  • Tätigkeit im Auftrag von Hilfsorganisationen ohne USA/Kanada (Zahnärzte ohne Grenzen/GDCI)
  • Arzt im Praktikum
  • Schiedsgerichtvereinbarung
  • Versehensklausel
  • Gelegentliche und zeitlich befristete Tätigkeit im europäischen Ausland, ohne Auslandspraxis
  • Be-und Entladeschäden
  • Sonstige Tätigkeitsschäden inkl. Datenlöschung 250.000€
  • Öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögenschäden aus vermeintlicher Alarmauslösung 25.000€
  • Medienverluste und Energiemehrkosten 500.000€
  • Obhutsschäden an Arbeitsgeräten, nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln und beweglichen Sachen Selbstbeteiligung 500€

Richtige Deckungssumme?

Die wahrscheinlich meist gestellte Frage im Zusammenhang mit der Berufshaftpflicht für angestellte Zahnärzte. Auch unsere Gespräche mit den Zahnärztekammern der Länder zeigen hier von Seiten der Körperschaften keine allgemein gültige Lösung. Interessant ist, dass selbst die Bundeszahnärztekammer erst in 2016 die Formulierung im § 4 der Musterberufsordnung wieder geändert hat und dass erklärungsbedürftige Wort – ausreichend – wieder aus dem Paragrafen gestrichen wurde.

Für uns allerdings stellt sich die Frage fast gar nicht. Ok, wir als Versicherungsleute sind wohl eher sicherheitsorientiert, dennoch ergibt der Blick in die Gesetzbücher ganz klar, dass man unbegrenzt haftet. Das Fazit und unsere Empfehlung unter dem Hintergrund lauten, versichern Sie sich als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnärztin höchstmöglich über Ihre Berufshaftpflicht. Nur so vermeiden Sie künftig Nachteile und können sich voll und ganz auf Ihre Tätigkeit konzentrieren. Die Entscheidung treffen letztlich Sie, gerne rufen Sie uns an und wir helfen Ihnen dabei.

Warum brauche ich als angestellter Zahnarzt eine Berufshaftpflicht?

Tendenziell sind Sie als angestellter Zahnarzt im Bereich der Haftung auf der sicheren Seite. In den meisten Fällen können Sie sich auf Ihren Arbeitgeber und Praxisinhaber verlassen. Dieser haftet für Schäden welche eventuell verursachen werden. Im bürgerlichen Gesetzbuch spricht man hier von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die §§ 278 und 831 regeln wie angestellte Zahnärzte haften. Fast zu schön um wahr zu sein? Richtig, folgende Punkte verdeutlichen warum es auch für Sie als angestellter Zahnarzt notwendig ist, sich selbst zu schützen:

Erste Hilfe
Auf dem Weg in den Urlaub kollabiert im Flugzeug ein Passagier. Ein (Zahn)Arzt wird gebraucht. Bei der Reanimation werden schwerwiegende Fehler gemacht.

Außerdienstliche Behandlung von Bekannten und Familienmitgliedern
Bei einer außerdienstlichen PZR im Freundeskreis rutschen weg rutscht der angestellte Zahnarzt ab und verletzt die Person schwer.

Beratung
Ein Gast im Cafe klagt über Zahnschmerzen. Der angestellte Zahnarzt kriegt das Gespräch nur am Rande mit, schätzt die Situation falsch und gibt falsche Ratschläge. Ein folgenschwerer Fehler wie sich später herausstellt.

Regress
Bei besonders schweren Fällen der groben Fahrlässigkeit kann es passieren, dass die Berufshaftpflicht des Arbeitgebers an den angestellten Zahnarzt herantritt und Regress verlangt.

Versicherung des Praxisinhabers zahlt nicht
Der Arbeitgeber bzw. Praxisinhaber hat aus Unwissenheit vergessen den angestellten Zahnarzt in seine Berufshaftpflicht aufzunehmen oder die Beiträge zu spät gezahlt. Der Versicherer verweigert die Zahlung. Der Patient verklagt erfolgreich den Praxisinhaber. Dieser ist nach einer Scheidung zahlungsunfähig. Der Patient tritt daraufhin rechtmäßig direkt an den verursachenden angestellten Zahnarzt heran.

Angebot anfordern

Verlassen Sie sich nicht auf den Schutz Ihres Arbeitgebers und laufen so Gefahr hohe Schadensersatzforderungen aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Sichern Sie sich als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt selbst mit Ihrer eigenen guten und günstigen Berufshaftpflicht ab. Fordern Sie jetzt Ihr persönliches Angebot an und profitieren Sie so von unserem Know-How als langjähriger Spezialmakler nur für Zahnärzte. In wenigen Augenblicken haben Sie alle Details zu unserem derzeit besten Tarif und sind so umgehend geschützt.

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Gerne bieten wir Ihnen innerhalb unser Geschäftszeiten auch eine persönliche Beratung per Telefon,
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