Braucht eine angestellte Zahnärztin oder ein angestellter Zahnarzt eine Berufshaftpflicht?

Als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt stehen Sie vor der Frage, ob sie eine Berufshaftpflicht benötigen.

In diesem Blogbeitrag widmen wir uns dieser Frage und liefern Ihnen alle Fakten und Informationen, damit Sie eine gute Entscheidung treffen.
Alle Informationen gelten im Übrigen auch für Vorbereitungsassistenzzahnärztinnen oder Vorbereitungsassistenzzahnärzte.

Worum geht es bei einer Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Mit einer Berufshaftpflicht schützen Sie Ihr jetziges und Ihr künftiges Einkommen und Vermögen vor dem Zugriff Dritter (z. B. Patienten) durch Schadenersatzforderungen, die unter anderem aufgrund eines Behandlungsfehlers entstehen können. Die Berufshaftpflicht prüft die Schuldfrage, entschädigt berechtigte Ansprüche und lehnt unberechtigte Ansprüche, im Sinne einer passiven Rechtsschutzversicherung, notfalls gerichtlich über alle Instanzen ab.

Was kostet eine Berufshaftpflicht für angestellte Zahnärzte*innen und Vorbereitungsassistenzzahnärzte*innen?

Vorbereitungsassistenzzahnärztinnen und -ärzte zahlen im Jahr 8,07 Euro. Zusammen mit einer Privathaftpflicht 33,74 Euro.
Angestellte Zahnärztinnen oder Zahnärzte zahlen 123,39 Euro ohne Privathaftpflicht und 147,19 Euro mit Privathaftpflicht.
Dabei ist gut zu wissen: Der Beitrag kann als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, sodass wir am Ende, nach der Steuer, von einem Nettobetrag von ungefähr 5 Euro bei Vorbereitungsassistenzzahnärzten*innen und 70 Euro bei angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten sprechen!
Zum Vergleich: Eine eigene Privathaftpflicht, wie z.B. der aktuelle Finanztest Testsieger-Tarif in der Ausgabe 08/2022 (DFV Haftpflichtschutz) kostet schon 120 Euro im Jahr und selbst die weiteren guten und günstigen Tarife gibt es nicht für unter 50 bis 70 Euro im Jahr. Das heißt, Sie zahlen je nach ihrer beruflichen Situation weniger oder lediglich einen geringen Betrag mehr, als wenn Sie sich nur privat haftpflichtversichern.

Vorsicht: Einige Vereine und Verbände schenken Vorbereitungsassistenzzahnärzten*innen die Berufshaftpflicht. Diese vermeintlich kostenlosen Angebote dienen häufig dazu, Sie als Kunde oder Mitglied zu werben, und Sie bezahlen diese Leistung an anderer Stelle. Wir empfehlen Ihnen keine derartigen Angebote.

Ich bin doch über meine Praxis versichert, sagt mein Chef/Chefin/MVZ!?

Vor allem seitdem die vertragszahnärztliche Versicherungspflicht am 20.07.2021 eingeführt wurde (unser Blog dazu), haben wir durch die Vielzahl der Anrufe bei uns die Verunsicherung der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte live miterlebt. Allzu verständlich kam die Meinung auf, dass angestellte Zahnärzt*innen jetzt keine Berufshaftpflicht mehr brauchen, da sie über die Chefin, den Chef oder MVZ versichert werden müssen.
Es kann sein, dass Sie über die Praxis versichert sind. Oft besteht aber eine trügerische Sicherheit über den Versicherungsstatus. Es kann vorkommen, dass missverständliche Formulierungen aus den Arbeitsverträgen, die dem Umstand geschuldet sind, dass allgemeine Musterverträge verwendet werden oder Unwissenheit, sowohl bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Zahnarztpraxis, als auch bei der angestellten Zahnärztin oder dem angestellten Zahnarzt selbst, die zu einer falschen Einschätzung führen.
Fatal ist zumindest, wenn die Inhaberin oder der Inhaber sich auf die Formulierung aus dem Arbeitsvertrag verlassen, ohne die eigene Berufshaftpflicht genauestens zu prüfen. Das Ganze steht und fällt mit der Beratungsqualität, die die Zahnärztin oder der Zahnarzt von seinem Berufshaftpflichtversicherer, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erhält. Also selbst wenn die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber aktiv werden, kann es noch immer dazu führen, dass die angestellte Zahnärztin oder der angestellte Zahnarzt, auf Grund schlechter Beratung, nicht mitversichert wird.

Zumindest hat die vertragszahnärztliche Versicherungspflicht dazu geführt, dass sich Zahnärzt*innen die Berufshaftpflichtversicherungen wieder genauer angucken, wenn Sie Zahnärzt*innen anstellen wollen. Glücklicherweise wird dann meistens festgestellt, was vorher schon der Fall war: Die Inhaber einer Zahnarztpraxis sind nicht nur für Schäden des zahnmedizinischen Assistenzpersonals, sondern auch für Schäden der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte verantwortlich. Die Paragraphen §§278 ff. BGB schützten Arbeitnehmer in der Ausführung Ihrer Tätigkeit als Erfüllungsgehilfen. Damit wird klar, dass Haftungsübertragungen aus Arbeitsverträgen nicht sind.

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) welche die vertragszahnärztliche Versicherungspflicht ermöglicht hat, wird von den angestellten Zahnärzte*innen und von den Zulassungsausschüssen der KZV’en und Berufshaftpflichtversicherungen nicht immer genau gelesen. Es entsteht der Eindruck, dass bei der Anstellung von Zahnärzt*innen lediglich die Versicherungssumme der Berufshaftpflicht auf fünf Millionen anzupassen ist. Oft wird dann an die Berufshaftpflicht herangetragen, die Versicherungssumme anzupassen, ohne mitzuteilen, dass angestellte Zahnärzte*innen in der Praxis beschäftigt werden. Das Ergebnis ist, dass der Vertrag zwar die nötige Versicherungssumme erhält und der Zulassungsausschuss mit der Bescheinigung zufrieden ist und erlaubt, dass der angestellte Zahnarzt oder die angestellte Zahnärztin in der Zahnarztpraxis arbeiten kann, obwohl diese nicht in dem Vertrag eingeschlossen sind. Diesen Umstand haben wir den KZV’en gegenüber kommuniziert und hoffen, dass in Zukunft darauf bestanden wird, dass auf den Bescheinigungen explizit der Namen der angestellten Zahnärztin oder des angestellten Zahnarztes stehen muss. In unserem Blog zum Thema der vertragszahnärztlichen Versicherungspflicht (Link zum Blog) gehen wir auf weitere wichtige Fallstricke für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte ein, die sich an dieser Stelle ergeben können. Es braucht nicht viel Fantasie, um festzustellen, dass es unzählige Szenarien gibt, wo Lücken im Versicherungsschutz entstehen.

Selbst wenn Sie über Ihren Chef/Chefin/MVZ versichert sind, gibt es noch viele außerdienstliche-, dienstliche- und Regresshaftungsgründe die untermauern, warum Sie als angestellter Zahnarzt oder angestellte Zahnärztin besser eine Berufshaftpflicht an Ihrer Seite haben:

1. Außerdienstlich:

  • (Zahn-)Ärztliches Restrisiko Praxisvertretungen
  • Beratungen und Behandlungen im Notfall z.B. Café am Wochenende
  • Privatliquidationen
  • Famulatur
  • Kongresse
  • Fort- und Weiterbildungen
  • Einsätze für Hilfsorganisation (GDCI/Zahnärzte ohne Grenzen)
  • Gutachtertätigkeiten
  • der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Zahnarztes
  • zahnärztlichem Freundschaftsdienst im Bekanntenkreis
  • zahnärztlichem Sonntags- und Notdienst;
  • Behandlung in Notfällen
  • Erste-Hilfe-Leistungen
  • der Tätigkeit als Zahnarzt auf Veranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen)
  • der Obdachlosenbetreuung (ambulante Tätigkeit inkl. Impfungen);
  • der Flüchtlingsbetreuung im Inland (ambulante Tätigkeit inkl. Impfungen)
  • der Durchführung von Flugbegleitungen/Rückholtransporten von stabilen Patienten, die keine Intensivbetreuung benötigen, nach und innerhalb von Deutschland
  • der zahnärztlichen Tätigkeit im Rahmen von polizeilichen Untersuchungen
  • der ambulanten Erstversorgung auf Schiffen unter deutscher Flagge.

    uvm.

2. Dienstlich:
Direktanspruch des Patienten bzw. der rechtlichen Vertretung vorbei an der Praxis, weil der Praxisinhaber absichtlich oder unabsichtlich nicht reagiert oder vielleicht verstorben ist.
Weitere mögliche Szenarien: Die Versicherung des Praxisinhabers zahlt nicht, weil vergessen wurde, die Prämie zu zahlen oder sich das Konto geändert hat und vergessen wurde, die neue Bankverbindung mitzuteilen.
Es wurde vergessen, den angestellten Zahnarzt mitzuversichern.
Die Berufshaftpflicht des Praxisinhabers hat zu geringe Leistungen, oder
es wird strafrechtlich ermittelt nach § 823 BGB wegen Körperverletzung.

3. Arbeitgeberregress des Praxisinhabers selbst oder über seine Berufshaftpflicht:

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber 100%. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 50% und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer 0%.

Was sagen die ZAEK zum Thema der Berufshaftpflicht für Zahnärzte und Zahnärztinnen?

Auszug aus der Berufsordnung der Zahnärztekammer NRW:

§ 4 Haftpflicht
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt, die oder der ihren oder seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer oder seiner Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen, während ihrer oder seiner Berufsausübung aufrechtzuerhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen.

In anderen Worten: Die Zahnärztekammer fordern pauschal für “alle” Zahnärzte*innen egal, ob Vorbereitungsassistenzzahnarzt*in, angestellt oder niedergelassen, eine Berufshaftpflicht.

Fazit:

Abschließend will gesagt werden, dass angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte und auch Vorbereitungsassistent*innen auf Grund der besonderen Eigenart, dass jeder zahnärztliche Eingriff eine geduldete Körperverletzung ist, ständig einer Haftung unterliegen. Sei es in der Haftung aus Behandlungsvertrag (§ 611 BGB, § 280 BGB) oder der deliktischen Haftung nach § 823 BGB. Dieser Umsatz wird dann zum Haftungsfall, wenn der Eingriff nicht lege artis erfolgt. Bitte schließen Sie für sich also eine eigene Berufshaftpflicht ab. Am besten dort, wo man sich auskennt! Gerne bei uns über unsere einzigartigen Rahmenverträge zu Sonderbeiträgen und Leistungen.

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