Versicherungen für Zahnarztpraxen in Zeiten von Corona

Liebe Zahnärztinnen und Zahnärzte,
in unserer täglichen Arbeit erreichen uns momentan vor allem zwei Fragen, die wir Ihnen in diesem Artikel gerne beantworten wollen.

1. Kann ich noch eine Praxisausfallversicherung mit Corona-Klausel abschließen?

Eine Praxisausfallversicherung mit Corona-Klausel bieten die Versicherer zurzeit nicht mehr an.

Doch seien Sie sicher: Eine normale Zahnarztpraxis wird in der Regel auch ohne eine Praxisausfallversicherung die Zeit der Pandemie überstehen.
In den Medien wird zwar in den letzten Tagen oft gefordert, die Zahnarztpraxen zu schließen. Dies wird von den meisten unserer Zahnärztinnen und Zahnärzte aber als nicht sehr wahrscheinlich eingeschätzt. Auch wir denken, dass die Praxen geöffnet bleiben werden oder die Möglichkeit besteht, dass auch Zahnärzte für eine Notfallversorgung herangezogen werden. Auch im Falle einer Notfallversorgung bleiben die Zahnarztpraxen offen und es würde kein Leistungsfall für die Praxisausfallversicherung entstehen.

Unsere Empfehlung an alle Zahnärztinnen und Zahnärzte: Ruhig bleiben und die Lage genau beobachten.
Gegebenenfalls sollten Sie darüber nachdenken, Kurzarbeit zu beantragen. Wenn das der Fall ist, sollten Sie sich rechtzeitig um die Anträge bemühen.
Unser Tipp: Verschwenden Sie nicht Ihre kostbare Zeit mit den Servicenummern der Behörden, sondern stellen Sie die Anträge selbst – online. Denn um die Fristen zu wahren, reicht das Absenden eines Antrages. Kommt es später zu Rückfragen, ist zumindest das Eingangsdatum für einen eventuell auch rückwirkenden Leistungszeitraum entscheidend. Eine gute Übersicht zur Kurzarbeit bietet diese Seite: https://www.zm-online.de/news/praxis/covid-19-kurzarbeitergeld-in-der-zahnarztpraxis/

2. Wie kann ich die Versicherungskosten für meine Zahnarztpraxis und auch privat reduzieren?

Im Folgenden möchten wir Ihnen, nach Versicherungsart aufgeschlüsselt, Handlungsempfehlungen zu den wichtigsten Versicherungen einer Zahnarztpraxis geben:

Berufshaftpflicht Zahnarzt

Laut der Berufsordnung ist die Berufshaftpflicht für Zahnärzte eine Pflichtversicherung und daher zwingend notwendig, solange die Zahnarztpraxis offen ist und nicht von behördlicher Seite – auf Grund des Corona-Virus – geschlossen wurde.
Die Idee einiger Zahnärztinnen und Zahnärzte, den Schutz zu pausieren, ist theoretisch möglich, in der Praxis aber unter keinen Umständen empfehlenswert. Die Berufshaftpflicht für Zahnärzte ist nicht nur als Schmerzensgeld für Patienten bei Behandlungsfehlern gedacht, sondern haftet auch für alle anderen Schäden an Dritten, welche durch den Betrieb einer Zahnarztpraxis entstehen. Das meint unter anderem auch Schäden, die entstehen, wenn der Betrieb ruht. Als Beispiel seien hier Leitungswasserschäden, etwaige DSGVO-Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten genannt.

Wenn Sie Zeit haben, nutzen Sie diese Zeit und überprüfen Sie Ihren aktuellen Vertrag unter anderem daraufhin, ob auch neu hinzugekommene angestellte Zahnärzte, Assistenzzahnärzte oder Entlastungsassistenten gemeldet worden und richtig versichert sind. In unserer täglichen Arbeit stellen wir gerade in diesem Bereich häufig Versäumnisse fest.
Ein weiterer Tipp: Ist Ihr Vertrag für die Berufshaftpflicht älter und Sie wollen Ihre Zahnarztpraxis in den nächsten zehn Jahren verkaufen, prüfen Sie, ob die Nachhaftung für Sie zum Vorteil geregelt ist. Noch wäre Zeit, dies zu korrigieren.

Praxisinventarversicherung Zahnarzt

Bei Inhaltsversicherungen lässt sich Geld sparen, wenn Sie dem Versicherer mitteilen, dass sich Ihr Umsatz verringert. Das ist wichtig für die Ausfallversicherung der Zahnarztpraxis, welche in der Regel in der Praxisinhaltsversicherung eingeschlossen ist.
Und wenn Sie einmal dabei sind, ist unser Tipp, gleich zu prüfen, ob die anderen Summen stimmen:

  • Geschätzter Wert aller Gegenstände und Einbauten, welche Sie auf eigene Gefahr eingebracht haben – zum fiktiven Neuwert inklusive Steuer, Montage und Lieferungen 2020. Aber Achtung: Alles, was der Vermieter gemacht hat und wofür dieser auch über seine Gebäudeversicherung die Gefahr trägt, bleibt außen vor.
  • Geschätzter Umsatz 2020.
  • Geschätzte Summe an Fremdlabor und Wareneinsatz / Verbrauchsartikeln in 2020.

Und auch auf die Leistungen sollten Sie ein Auge werfen.

Meistens finden wir in den Verträgen der beratungssuchenden Zahnärztinnen und Zahnärzte die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm und Hagel. Nicht aber Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch, Überschwemmung, Rückstau, böswillige Beschädigungen, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch (bei Austritt von Rauch aus am Versicherungsort befindlichen Anlagen) und Überschalldruckwellen.
Oftmals fällt uns auf, dass noch für über hundert Euro Jahresbeitrag eine Glasversicherung mit eingeschlossen ist, obwohl sich in der Zahnarztpraxis überhaupt kein Glas findet.

Achtung: Bitte vergessen Sie nicht, nach Corona, wenn ihre Umsätze wieder steigen, diese auch beim Versicherer erneut anzupassen.

Rechtsschutzversicherung Zahnarzt

Auch bei der Rechtsschutzversicherung können Sie unter Umständen einige hundert Euro an Beiträgen sparen, und das sogar ganz unabhängig vom Thema Corona.
Oft genügt es, dafür Ihrem Versicherer die richtige Anzahl Mitarbeiter zu melden. Zwar fragt der Versicherer diese jährlich ab, dennoch sind die Formulare dafür meist unzureichend. Mitarbeitende Familienangehörige müssen zum Beispiel nicht erfasst werden, werden aber oftmals in den Formularen von unseren Zahnärzten und Zahnärztinnen angegeben. Gleichzeitig stellen wir fest, dass in den Formularen aus Unwissenheit und Angst vor höheren Beiträgen gerne das Feld „keine Veränderung“ genutzt wird. Damit gefährden Sie allerdings den Versicherungsschutz und zahlen unter Umständen auch noch zu hohe Beiträge.
Konkret empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle, sich mit folgenden Zahlen und der Bitte um Aktualisierung bei ihrem Rechtsschutzversicherer zu melden:

  • Anzahl der Mitarbeiter mit der jeweiligen Wohnarbeitszeit
  • Anzahl der Azubis
  • Anzahl der geringfügig Beschäftigen
  • Anzahl mitarbeitender Familienangehöriger

Tipp: Wenn Sie schon dabei sind, fragen Sie direkt bei Ihrem Versicherer nach und lassen Sie sich eine Schadenaufstellung der letzten zehn Jahre zuschicken. Sollten Sie tatsächlich in der Rechtsschutzversicherung für Ihre Zahnarztpraxis schadenfrei sein, dann ist das quasi ein Sechser im Lotto. Es gibt mittlerweile Tarife, die diese Schadenfreiheit anrechnen und Sie können viel Geld sparen.

Cyberversicherung Zahnarzt

Momentan haben noch unter fünf Prozent aller 57.000 Zahnarztpraxen in Deutschland eine Cyberversicherung. Unsere Empfehlung ist ganz klar: Beschäftigen Sie sich mit dieser Thematik und sprechen Sie mit Ihren IT-Experten, um Ihre Zahnarztpraxis im Bereich Cyber und IT sicher zu machen.
Lassen Sie nicht zu, dass ein Cyberangriff oder ausfallende Systeme Sie überraschend und unvorbereitet treffen.
Schauen Sie sich gerne unser Video sowie unseren Blogartikel an. Beides gibt Ihnen wichtige Informationen, um sich mit Ihrem IT-Experten zu beraten:


Weitere Versicherungen Zahnarztpraxis und privat

Eine generelle Empfehlung: Pausieren Sie nur Sparverträge, die reine Sparverträge sind. In der Regel geht das formlos per Dreizeiler. Einfach per E-Mail digital unterschrieben an den Versicherer. Sie können bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren pausieren.

Gemischte Verträge mit einer Berufsunfähigkeit für Zahnärztinnen und Zahnärzte bitte nicht pausieren, denn die Risiken bestehen weiterhin. Pausiert der Sparvertrag, pausiert auch der Risikovertrag für das Risiko Berufsunfähigkeit.
Es ist im Übrigen möglich, den pausierten Vertrag schon vor den zwei Jahren Pause, etwa nach einem halben Jahr, wieder zu aktivieren.
Planen Sie am besten vorerst eine langfristige Pause, um dann gegebenenfalls den Vertrag früher zu reaktivieren. Da teilweise beim Versicherer Gebühren anfallen, ist dies die kostengünstigere Variante.

Zahnärztliche Versorgungswerke

Kann man die Pflichtbeiträge ins zahnärztliche Versorgungswerk in Corona-Zeiten pausieren, aussetzen oder herabsetzen? Glücklicherweise ja! Diese Option steht allen offen und wir haben das im Auftrag unserer Zahnärztinnen und Zahnärzte schon in mehreren Bundesländern erfolgreich durchgeführt.
Eine komplette Beitragsaussetzung ist jedoch nicht möglich. Weiterhin zu zahlen ist der monatliche Pflichtbeitrag von mindestens 10% der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung, das sind mindestens 128,34 Euro im Monat.
Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass für diese Anpassung keine umständlichen Formulare notwendig sind, teilweise reicht sogar ein Anruf.
Bitte suchen Sie den direkten Kontakt zu Ihrem Versorgungswerk und kürzen Sie nicht einfach selbst die Beiträge. Klar sollte zudem sein, dass die zahnärztlichen Versorgungswerke – bezogen auf das Jahr – später prüfen, ob die Beiträge entsprechend der Einnahmen korrekt gezahlt worden sind. Dann kann es natürlich zu Nachzahlungen kommen, da trotz Corona die Einnahmen wahrscheinlich zu einem höheren Beitrag führen als die 10% Pflichtbeitrag.
Um kurzfristig Liquidität zu schaffen, ist dies dennoch eine sehr gute Möglichkeit, gerade im Vergleich mit teureren Krediten.

Ein Erlass oder auch Teilerlass der Beiträge ist nicht vorgesehen.
Wichtig zudem: Die Berufsunfähigkeit für Zahnärzte, die ebenfalls im Beitrag enthalten ist, bleibt weiter bestehen und ist davon unberührt.

 

Bleiben Sie gesund und munter. Gemeinsam schaffen wir das mit einem offenen Geist und Herzen.

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