Impfen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 als Zahnärztin und Zahnarzt – was sagt die Berufshaftpflicht?

Damit Sie als Zahnärztin und Zahnarzt mit der Berufshaftpflicht beim Thema Impfen den Überblick behalten, gehen wir folgend auf die wichtigsten Punkte ein.

Vorab: So richtig lustig fanden wir – als Spezialversicherungsmakler für Zahnärzte – es nicht, dass im Rundschreiben der ZAEK direkt am Anfang empfohlen wurde, als erstes mal bei der Berufshaftpflicht nachzufragen, ob man bei eigener Impftätigkeit abgesichert sei. Denn daraufhin haben sich bei uns einige hundert Zahnärzte gemeldet und wünschten sich eine Versicherungsbestätigung, obwohl weder eine konkrete Impftätigkeit avisiert noch überhaupt das Curriculum dafür absolviert wurde.

Damit war unser Team ein paar Tage lang beschäftigt, vor allem, weil die Versicherer überhaupt keine Lösung parat hatten. Glücklicherweise haben wir mit unserer Erfahrung und gemeinsam mit den Entscheidern bei den Berufshaftpflichtversicherungen gute Lösungen entwickelt.

Aber dabei blieb es dann auch, denn so stark der erste Ansturm auch war, konkret geimpft haben später die wenigsten Zahnärzte und Zahnärztinnen. Das lag wohl auch daran, dass es laut der BZAEK auf Grund der ungeklärten Umsetzungsdetails wie etwa den einzusetzenden Software-Tools noch nicht möglich ist, in Zahnarztpraxen zu impfen. Es wurde und wird also vorerst die ärztliche Kollegenschaft in externen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unterstützt.

Alle Gesellschaften, welche eine Berufshaftpflicht für Zahnärzte anbieten – AXA, Basler, SIGNAL IDUNA, HDI, Generali, Alte Leipziger, Deutsche Ärzteversicherung, Gothaer, Helvetia und Allianz – regeln das Thema fast einheitlich in den Bedingungen. Die gute Nachricht: Es besteht Versicherungsschutz über die Berufshaftpflicht. Allerdings, und das ist der wichtige Punkt, nur für eine „gelegentliche“ Impftätigkeit. Von allen Gesellschaften wird „gelegentlich“ mit 25% im Verhältnis zur zahnärztlichen Tätigkeit festgeschrieben. Hier ist also Vorsicht geboten und es kann an dieser Stelle nur ausdrücklich empfohlen werden, die geplante Impftätigkeit möglichst genau (wo, wie viel, wie lange) anzumelden, da die Versicherer in den Bestätigungen lediglich auf die Bedingungen verweisen, ohne explizit die 25% zu erwähnen.

Bitte wundern Sie sich nicht: Vorbereitungsassistenzzahnärzte müssen nach der Meldung einen Extrabeitrag zahlen. Angestellte Zahnärzte in der Regel nicht, genauso wie niedergelassene Zahnärzte. Für jeden genannten Status ist dann, nach korrekter Meldung, das gelegentliche außerdienstliche Impfen mitversichert. Sobald nur noch geimpft wird und kaum oder gar keine zahnärztliche Tätigkeit nebenbei besteht, gibt es noch einmal einen Extrabeitrag, den jedes Unternehmen je nach Umfang separat festgelegt.
Wir sind gespannt, wie es weiter geht, und werden Sie natürlich an dieser Stelle auf dem Laufenden halten. Sobald die Umsetzungsdetails final geklärt wurden, kann dann auch endlich in den Zahnarztpraxen geimpft werden.

Dann wird übrigens wie folgt bestätigt:

Berufshaftpflicht Zahnarzt:  
Sofern im Rahmen der eigenen Praxis Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Ermächtigungen erfolgen (insbesondere nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes), besteht im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz für die Durchführung dieser Impfungen im bedingungsgemäßen Umfang. Diese Impfungen können dann auch von in der Praxis angestellten Zahnärzten, Assistenzzahnärzten bzw. von nichtärztlichem Gesundheitspersonal im Rahmen des Delegationsverfahrens vorgenommen werden.

Für Praxisinhaber ist ebenfalls die gelegentliche Impftätigkeit nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes außerhalb der Praxis (z.B. in mobilen Impfteams oder in Impfzentren) im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert. Nicht mehr gelegentlich ist die Impftätigkeit, wenn diese mehr als 25% der üblichen Arbeitszeit im Kalenderjahr ausmacht.

Der Betrieb eines eigenen Impfzentrums ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Berufshaftpflicht Angestellte Zahnärzte, Zahnärzte im Ruhestand, Zahnärzte mit außerdienstlicher Tätigkeit (eigener Vertrag mit Subsidiärdeckung)

Sofern Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Ermächtigungen (insbesondere nach § 20b des Infektionsschutzgesetztes) als angestellter Zahnarzt im Rahmen der Praxis erfolgen, besteht im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz für die Durchführung dieser Impfungen im bedingungsgemäßen Umfang.

Eine gelegentliche Impftätigkeit nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes außerhalb dieser Praxis (z.B. in mobilen Impfteams oder in Impfzentren) ist im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert. Nicht mehr gelegentlich ist die Impftätigkeit, wenn diese mehr als 25% der üblichen Arbeitszeit im Kalenderjahr ausmacht.

Der Betrieb eines eigenen Impfzentrums ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Berufshaftpflicht Assistenzzahnärzte (eigener Vertrag mit Subsidiärdeckung)

Sofern Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Ermächtigungen (insbesondere nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes) als angestellter Assistenzarzt im Rahmen der Praxis erfolgen, besteht im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz für die Durchführung dieser Impfungen im bedingungsgemäßen Umfang.

Eine Impftätigkeit außerhalb der anstellenden Praxis sowie der Betrieb eines eigenen Impfzentrums ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Folgendes kann bei Assistenzzahnärzten gegen Zuschlag eingeschlossen werden: Eine gelegentliche Impftätigkeit nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes außerhalb der anstellenden Praxis (z.B. in mobilen Impfteams oder in Impfzentren) ist im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert. Nicht mehr gelegentlich ist die Impftätigkeit, wenn diese mehr als 25% der üblichen Arbeitszeit im Kalenderjahr ausmacht.

Drücken wir gemeinsam die Daumen, dass wir und auch die Zahnärzteschaft in Deutschland schon bald einen weiteren Teil zur Eindämmung der Pandemie beisteuern dürfen.

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