Betriebliche Altersvorsorge in Zahnarztpraxen: Der §100 EStG hilft Geld sparen
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine attraktive Möglichkeit, die Mitarbeiterbindung in Zahnarztpraxen zu stärken und gleichzeitig für das Alter vorzusorgen. Gerade kleine Zahnarztpraxen zögern jedoch häufig, eine bAV für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) oder Zahnarzthelferinnen anzubieten, da sie die damit verbundenen Kosten fürchten. Was jedoch die wenigsten wissen: Der §100 EStG ermöglicht es, durch einen staatlichen Förderzuschuss erhebliche Einsparungen zu erzielen und die betriebliche Altersvorsorge damit finanziell tragbarer zu machen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie dieser steuerliche Zuschuss funktioniert und wie Sie davon als Zahnarztpraxis profitieren können.
Der Förderzuschuss des §100 EStG – Was steckt dahinter?
Seit 2018 sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) einen speziellen Förderbetrag für Arbeitgeber vor, die eine betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeiter mit einem Einkommen von bis zu 2.575 Euro brutto monatlich anbieten. Dies betrifft in der Regel viele zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) oder Zahnarzthelferinnen, da häufig Teilzeit gearbeitet wird.
Die Voraussetzungen sind einfach: Der Arbeitgeber zahlt zwischen 240 Euro und maximal 960 Euro jährlich in eine arbeitgeberfinanzierte bAV ein. Der Clou: Die Zahnarztpraxis erhält dann einen steuerlichen Zuschuss in Höhe von 30% dieser Summe – und das jedes Jahr wieder!
Die gute Nachricht: Diese steuerlich maximal förderfähigen Beiträge sollen zum 1.1.2025 erhöht werden – von 288 Euro auf 360 Euro. Förderfähig ist damit ein Jahresbeitrag von bis zu 1.200 Euro für jeden Mitarbeiter, der unter die Regelung für die Niedrigverdiener fällt.
Zusätzlich wird ein Hemmschuh aus der Praxis abgeschafft. Waren die Einkommensgrenzen für die Niedrigverdiener nämlich bisher fix bzw. wurden lediglich einmal seit der Einführung in 2018 angepasst (auf derzeit 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum), wird diese Grenze nun künftig dynamisiert.
Das ist für Arbeitgeber und natürlich die Beschäftigten eine gute Nachricht. Denn laufende Lohnanpassungen, z. B. aus Tarifverträgen, führen nun nicht mehr dazu, dass Beschäftigte aus der Förderung „herauswachsen“. Vielmehr ist der Betrag des maximal förderfähigen Lohneinkommens künftig an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) geknüpft. Diese Grenze ist dynamisch und wird jährlich neu festgelegt, um die allgemeine Lohnentwicklung auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachzuvollziehen.
Ab 2025 sollen dann bis max. 3 % der BBG als Lohneinkommen förderfähig nach § 100 EStG sein, das entspricht derzeit einem Monatseinkommen von 2.718 Euro statt bisher 2.575 Euro. Und diese Grenze wächst nun künftig mit, ein Herausfallen aus dem Kreis der Förderberechtigten nur aufgrund „normaler“ Lohnsteigerungen wird vermieden.
Konkrete Vorteile: Beispielrechnung für eine Zahnarztpraxis
Angenommen, Sie als Zahnarzt oder Zahnärztin zahlen für eine Ihrer Angestellten mit einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro monatlich 800 Euro jährlich in die betriebliche Altersvorsorge ein. Dank §100 EStG erhalten Sie einen Steuerzuschuss in Höhe von 30 % dieser Summe, also 240 Euro, was das Angebot einer arbeitgeberfinanzierten bAV deutlich attraktiver macht.
Ein weiterer konkreter Vorteil: Zusätzlich zur steuerlichen Förderung sind diese Ausgaben auch als Betriebsausgaben absetzbar. Dadurch wird das Praxisteam wertgeschätzt, gebunden und motiviert.
ZAEVERS-Tipp: Die richtige Vertragsgestaltung für Ihre Zahnarztpraxis
Wichtig ist jedoch, dass der Zuschuss nur gewährt wird, wenn die bAV als reine Arbeitgeberleistung abgeschlossen wird und nicht mit der sogenannten Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers vermischt wird. Unter Entgeltumwandlung versteht man die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttoeinkommens in Altersvorsorgeleistungen umwandelt. Um sicherzustellen, dass der steuerliche Vorteil nicht verloren geht, sollte für die Arbeitgeberleistung ein eigener Vertrag abgeschlossen werden. Für die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters kann dann ein separater Vertrag als Direktversicherung eingerichtet werden, um auch da die 15% Förderung für des Mitarbeiters mitzunehmen. So vermeiden Sie, dass das Finanzamt die Förderung streicht.
Ein Blick in die Zukunft: Erhöhte Förderung wahrscheinlich
Die Förderung nach §100 EStG wurde ins Leben gerufen, um mehr Menschen den Zugang zu einer zusätzlichen Altersvorsorge zu erleichtern. Das Thema Altersarmut ist in der Politik inzwischen ein vorrangiges Anliegen, da die gesetzliche Rente bei vielen dieser Einkommensgruppen im Alter nicht ausreicht. Gerade zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) und Zahnarzthelferinnen, deren Einkommen häufig in die mittleren Gehaltskategorien fällt, sind davon betroffen. Daher ist zu erwarten, dass der Förderbetrag in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Besonders für Zahnarztpraxen, die frühzeitig auf diese Förderung setzen, bietet sich hier ein interessantes Zukunftspotenzial.
Fazit: Das Potenzial des §100 EStG nutzen
Durch die Fördermöglichkeiten des §100 EStG kann eine Zahnarztpraxis attraktive betriebliche Altersvorsorgemodelle für ihre Angestellten wie zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) und Zahnarzthelferinnen anbieten und gleichzeitig Kosten sparen. Ein klarer Vorteil für Praxisinhaber und Mitarbeiter! Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, diese Option zu prüfen und sich für die Zukunft aufzustellen. Gerade in einer Zeit, in der die gesetzliche Rente immer weniger Sicherheit bietet, sind zusätzliche Altersvorsorgemöglichkeiten von unschätzbarem Wert.
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