Berufshaftpflicht für Zahnärzte:
Die häufigsten Fehler im Schadenfall der Berufshaftpflicht

Statistisch gesehen tritt ein Schadenfall in der Berufshaftpflicht bei Zahnärztinnen und Zahnärzten während der gesamten Niederlassung nur einmal auf. Entsprechend groß ist häufig die Verunsicherung, was das richtige Handeln betrifft.

In diesem Artikel wollen wir die häufigsten Fehler beleuchten, die man nach einem Schadenfall der Berufshaftpflicht machen kann.

1. Zu viel Zeit verstreichen lassen

Der Patient hat mitgeteilt, dass seiner Meinung nach die Behandlung unzureichend war oder ein Fehler unterlaufen sein muss. Nachbesserungen oder Folgetermine sind, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande gekommen.

Der missgestimmte Patient erwartet nun eine Handlung der Zahnärztin oder des Zahnarztes. Der größte Fehler, den Sie nun machen können, ist, zu viel Zeit verstreichen zu lassen. Doch gerade das Timing ist entscheidend, um die noch mögliche Kommunikationsbereitschaft des Patienten zu nutzen. Erfahrungsgemäß ist die Chance, den Schadenfall gemeinsam mit der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte zu lösen, innerhalb der ersten drei Monate am größten.

2. Eigene Versuche starten

Hiermit sind nicht das Qualitätsmanagement und die täglichen Handlungsabläufe zur Patientenzufriedenheit gemeint. Diese sind wichtig und natürlich ein elementarer Bestandteil der täglichen Arbeit. Gemeint ist an dieser Stelle das selbstständige Recherchieren, zum Beispiel per Google, um sich über die eigenen Rechte zu informieren. Auf keinen Fall sollte man sich im eigenen Namen schriftlich mit dem Patienten oder gar der juristischen Vertretung des Patienten auseinandersetzen.

Denn dann laufen Sie in Gefahr, dass der Berufshaftpflichtversicherer bei einer späteren Zuhilfenahme rechtmäßig wegen Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall gemäß den Versicherungsbedingungen die Leistung verweigert.

3. Befreundete Anwälte fragen

Häufig werden befreundete Anwälte zu Rate gezogen oder ein in anderen Rechtsfragen beratender Anwalt kontaktiert.

Der Grat zwischen einer Streitigkeit mit dem Patienten über das Honorar und einem Fall für die Berufshaftpflicht ist sehr häufig schmal. Jede Zahnarztpraxis hat im Laufe der Jahre rechtliche Auseinandersetzungen mit Patienten, welche nichts mit der Berufshaftpflicht zu tun haben, beispielsweise Streitigkeiten wegen Nichtzahlung oder ähnliche Themen. Was liegt also näher, als auch bei der Forderung nach Schmerzensgeld den eigenen Anwalt zu kontaktieren?
Davon raten wir jedoch dringend ab, denn keine Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte – egal ob es sich um die HDI, Alte Leipziger, Helvetia, Nürnberger, Signal Iduna oder die deutsche Ärzteversicherung handelt – erstattet Kosten für von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt beauftragte Anwälte. Laut Versicherungsbedingungen sind die Berufshaftpflichtversicherer Prozessführungsbefugte und arbeiten mit eigenen, auf die Zahnmedizin spezialisierten Anwälten zusammen.

4. Abweichende Ansichten über lege artis vertreten

Nobody is perfect. Empfehlenswert ist es als Zahnärztin oder Zahnarzt, im Falle einer drohenden Klage den Fall mit Distanz zu betrachten. Schreiben Sie gegebenenfalls den Sachverhalt auf und legen Sie das Blatt einen halben Meter weit weg, sodass Sie es gerade noch lesen können. Manchmal fällt es dann leichter, den Fall objektiv zu bewerten. Spätestens wenn der Schlichtungsausschuss oder das GKV-Mängelgutachten erste Tendenzen erahnen lassen, sollte man sich eingestehen, dass etwas schiefgelaufen ist. Soweit muss es jedoch nicht kommen. Wie unter Punkt 1 erwähnt, ist das Timing entscheidend und die Schritte seitens der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte sind möglichst schnell einzuleiten.

5. Aus Scham nicht klar kommunizieren

Scham kommt, hier sprechen wir aus eigener Erfahrung, öfter vor, als man gemeinhin meint. Häufig, wenn ein langjähriges Verhältnis zum Versicherungsvertreter oder Makler besteht. Dann fällt es mitunter schwer, das eigene Fehlverhalten offen und klar zu kommunizieren. Das kann zu einer umständlichen und verkomplizierenden Kommunikation führen, anstatt die Dinge klar zu benennen. Dabei gilt es auch hier, Verzögerung zu vermeiden, um möglichen Nachteilen vorzubeugen.

6. Falsche Infos über den Versicherungsschutz haben

Da bei jeder Zahnärztin und jedem Zahnarzt statistisch gesehen während der gesamten Niederlassungszeit nur ein einziges Mal ein Schadenfall für die Berufshaftpflicht auftritt, herrscht oft eine große Unsicherheit, was den eigentlichen Versicherungsschutz betrifft.

Hier sollte man sich regelmäßig über den Umfang der eigenen Versicherung informieren bzw. rechtzeitig seinen Versicherungsmakler kontaktieren, der einen über den Umfang aufklären kann.

Ebenso ist es ratsam, die eigene Berufshaftpflicht regelmäßig (alle 2-3 Jahre) auf den Prüfstand zu stellen. Nicht selten gibt es aktuelle, bessere Tarife, die Zahnärztinnen und Zahnärzte nutzen können.

7. Keine ausreichende Dokumentation führen

Ohne ein klares Qualitätsmanagement mit Hilfe von vordefinierten Formularen oder eine digitale Dokumentationssoftware sollte keine Patientenaufklärung erfolgen.

Jeder Patientenanwalt wird eine unzureichende Dokumentation zu nutzen wissen.

Sie können noch so sauber arbeiten – ohne eine genaue, im besten Fall digitale, Dokumentation besteht wenig Hoffnung auf einen glücklichen Ausgang eines Haftungsfalls.

8. Patientenakten ohne festen Ansprechpartner und ohne Schweigepflichtentbindung verschicken.

Ein wichtiger Punkt! Wir haben erlebt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sich an uns wenden, weil ihre Versicherung nicht reagiert. Das passiert häufig, weil die Unterlagen an eine allgemeine Sammeladresse gesendet wurden und die zuständige Person erst sehr viel später als nötig erreichen.

Am besten wenden sich Zahnärztinnen und Zahnärzte im Schadenfall direkt an uns bzw. ihren Versicherungsmakler, der die genauen Ansprechpartner auf Seiten der Versicherung kennt.

Zudem dürfen ohne Schweigepflichtentbindung keine Patientenakten und -daten versendet werden. Dies kann unter Umständen auch strafrechtlich verfolgt werden.
Auch hier ist nur anzuraten, sich im Schadenfall erst mit dem Makler bzw. der Versicherung zu beraten und das vereinbarte weitere Vorgehen genauestens zu beachten.

Weitere Informationen zur Berufshaftpflicht für Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie die Möglichkeit sich ein kostenloses und unverbindliches Angebot erstellen zu lassen finden Sie hier: ZAEVERS Berufshaftpflicht

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