GKV im Alter günstiger als PKV? Nur wenn Sie in die KVdR kommen

Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte sagen beim Thema private Krankenversicherung fast reflexartig:

„Im Alter wird die PKV doch unbezahlbar. Dann ist die GKV sicher günstiger.“

Genau an dieser Stelle beginnt aber oft der Denkfehler.

Denn in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es im Ruhestand zwei völlig unterschiedliche Welten:
die freiwillige gesetzliche Versicherung und die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Wer diesen Unterschied nicht sauber auseinanderhält, vergleicht am Ende Äpfel mit Birnen. Und genau deshalb ist die Aussage „Die GKV ist im Alter günstiger als die PKV“ so pauschal schlicht nicht belastbar.

Der entscheidende Punkt: Nicht „GKV oder PKV?“, sondern „freiwillige GKV oder KVdR?“

Wer im Alter freiwillig gesetzlich versichert ist, wird beitragsrechtlich deutlich anders behandelt als jemand, der in die KVdR kommt.

Bei freiwillig versicherten Rentnern zählt nicht nur die gesetzliche Rente. Maßgeblich ist vielmehr die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das ist der zentrale Gedanke des § 240 SGB V.

Und genau das ist für viele niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte hochrelevant. Denn wer im Alter neben seiner Rente aus dem zahnärztlichen Versorgungswerk noch Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder weitere private Renten hat, kann in der freiwilligen GKV sehr schnell an die Beitragsbemessungsgrenze kommen. Wer dort landet, zahlt faktisch den Höchstbeitrag.

Warum „freiwillig gesetzlich versichert“ im Alter teuer werden kann

Das Problem ist nicht die GKV an sich. Das Problem ist die falsche Eintrittstür in die GKV im Ruhestand.

Wenn Sie als freiwillig versicherter Rentner behandelt werden, dann ist der Kreis der beitragspflichtigen Einkünfte deutlich weiter. Typischerweise geht es dann nicht nur um die gesetzliche Rente oder das zahnärztliche Versorgungswerk, sondern auch um weitere Einkommensarten wie:

  • Versorgungsbezüge,
  • Arbeitseinkommen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Kapitalerträge,
  • und weitere Einnahmen, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prägen.

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist das deshalb so brisant, weil die Altersversorgung häufig nicht nur aus einer Quelle besteht. Typisch sind etwa:

  • die Rente aus dem zahnärztlichen Versorgungswerk,
  • Mieteinnahmen aus einer oder mehreren Immobilien,
  • Kapitalerträge,
  • eventuell weiteres Arbeitseinkommen,
  • und zum Teil noch private Rentenbausteine.

Wer damit freiwillig in der GKV bleibt, zahlt im Alter eben gerade nicht nur Beiträge auf eine kleine gesetzliche Rente oder nur auf das Versorgungswerk. Dann kann die GKV im Alter schnell teuer werden — manchmal deutlich teurer, als viele Jahre zuvor angenommen.

Die andere Welt: Die Krankenversicherung der Rentner

Ganz anders sieht es aus, wenn Sie in die KVdR kommen.

Dann sind die beitragspflichtigen Einnahmen deutlich enger gefasst. § 237 SGB V nennt für versicherungspflichtige Rentner im Wesentlichen:

  • den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente,
  • den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, also der Versorgungsbezüge,
  • und das Arbeitseinkommen.

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist dabei besonders wichtig:
Die Rente aus dem zahnärztlichen Versorgungswerk zählt als Versorgungsbezug. Das ergibt sich aus § 229 SGB V. Dort sind ausdrücklich auch Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen genannt, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind.

Der große Unterschied zur freiwilligen GKV liegt aber in dem, was nicht beitragspflichtig ist:
Mieteinnahmen und Kapitalerträge bleiben in der KVdR grundsätzlich außen vor. Genau diese Abgrenzung ist für viele Zahnärztinnen und Zahnärzte der finanzielle Dreh- und Angelpunkt.

Wann kommt man überhaupt in die KVdR?

Die KVdR gibt es nicht automatisch.

Voraussetzung ist zunächst, dass überhaupt ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und diese Rente beantragt wurde. Zusätzlich muss die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt sein.

Die Regel steht in § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V:
Seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags muss man in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums zu mindestens 9/10 gesetzlich versichert oder familienversichert gewesen sein.

Außerdem steht in § 5 Absatz 2 SGB V ein Punkt, der für viele Zahnärztinnen und Zahnärzte enorm wichtig ist:
Für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet.

Das bedeutet in der Praxis:
Auch eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt, die oder der jahrzehntelang im Versorgungswerk war, kann im Alter trotzdem in die KVdR kommen — wenn eine kleine gesetzliche Rente vorhanden ist und die 9/10-Regel erfüllt wird. Genau hier werden Kindererziehungszeiten oft zum entscheidenden Hebel.

Das Praxisbeispiel: 3.500 Euro Versorgungswerk und eine kleine gesetzliche Rente

Nehmen wir einen sehr typischen Fall:

Ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin erhält im Alter
3.500 Euro monatlich aus dem zahnärztlichen Versorgungswerk
und zusätzlich eine kleine gesetzliche Rente, weil zwei Kindererziehungszeiten angerechnet wurden.

Diese gesetzliche Rente ist nicht deshalb spannend, weil sie riesig wäre. Sie ist deshalb spannend, weil sie das Tor zur KVdR öffnen kann — sofern zusätzlich die 9/10-Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Und genau hier kippt die Rechnung häufig.

Warum dieselbe Person in zwei völlig verschiedenen Beitragswelten landen kann

Bleiben wir bei diesem Beispiel:

Fall 1: freiwillig gesetzlich versichert im Alter

Dann zählt nicht nur das Versorgungswerk. Dann können auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und weitere Einkünfte beitragspflichtig werden. Wer damit zusammen die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, zahlt auf GKV-Niveau praktisch den Höchstbeitrag.

Fall 2: KVdR-pflichtversichert

Dann werden im Kern die gesetzliche Rente, die Versorgungsbezüge und gegebenenfalls Arbeitseinkommen berücksichtigt. Mieteinnahmen und Kapitalerträge bleiben dagegen grundsätzlich außen vor.

Die Person ist also dieselbe.
Das Alter ist dasselbe.
Die Einkünfte sind nahezu dieselben.

Und trotzdem kann die Beitragsbelastung im Alter spürbar unterschiedlich ausfallen — nur weil der Versicherungsstatus einmal freiwillig und einmal KVdR lautet.

Der oft übersehene Fehler bei Kindererziehungszeiten

Gerade bei Zahnärztinnen und Zahnärzten wird ein Punkt erstaunlich oft unterschätzt:
Kindererziehungszeiten sind nicht nur für die spätere Rentenhöhe relevant, sondern möglicherweise auch für die Krankenversicherung im Alter.

Wer lange gesetzlich versichert war, aber am Ende keinen eigenen gesetzlichen Rentenanspruch aufbaut oder Kindererziehungszeiten dem Ehepartner zuordnet, kann sich damit im Ergebnis selbst den Zugang zur KVdR verbauen. Dann bleibt oft nur die freiwillige gesetzliche Versicherung — mit allen Konsequenzen für die Beitragspflicht auf weitere Einkommensarten.

Das heißt nicht, dass Kindererziehungszeiten immer zwingend auf die Zahnärztin oder den Zahnarzt gehören. Aber es heißt sehr wohl, dass diese Entscheidung nicht nur rentenrechtlich, sondern auch krankenversicherungsrechtlich gedacht werden sollte.

Und was bedeutet das für den Vergleich mit der PKV?

Die wichtigste Erkenntnis lautet:

Wer PKV und GKV im Alter vergleichen will, darf nicht einfach die PKV-Prämie einer vermeintlich „günstigen GKV“ gegenüberstellen.
Er muss zuerst klären:

  • Komme ich später in die KVdR?
  • Oder werde ich als freiwillig versicherter Rentner behandelt?
  • Welche Einkommensarten habe ich im Alter überhaupt?
  • Welche davon wären in der freiwilligen GKV beitragspflichtig?
  • Und welche würden in der KVdR außen vor bleiben?

Erst dann ist der Vergleich fair.

Denn es ist völlig richtig, dass PKV-Beiträge im Alter ein wichtiges Thema sind. Aber genauso richtig ist: Auch die GKV kann im Alter teuer werden — vor allem dann, wenn man nicht in die KVdR kommt.

Fazit

„Die GKV ist im Alter günstiger als die PKV“ ist für Zahnärztinnen und Zahnärzte keine belastbare Aussage.

Richtig ist vielmehr:

  • Freiwillige GKV im Alter kann teuer werden, weil dann grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zählt.
  • KVdR kann sehr attraktiv sein, weil dort der Kreis der beitragspflichtigen Einkünfte enger ist.
  • Ob Sie in die KVdR kommen, hängt unter anderem von einer gesetzlichen Rente, der 9/10-Regel und oft auch von Kindererziehungszeiten ab.

Genau deshalb sollte die Frage „GKV oder PKV?“ bei Zahnärztinnen und Zahnärzten immer zusammen mit der Frage „Wie sieht meine Rentenbiografie aus?“ besprochen werden.

Wer das ignoriert, plant seine Krankenversicherung im Alter nicht — er hofft nur.

Nächster Schritt

Ob freiwillige GKV, KVdR oder PKV: Entscheidend ist, was zu Ihrer Rentenbiografie, Ihrem Versorgungswerk und Ihrer wirtschaftlichen Situation passt. Lassen Sie Ihre Krankenversicherung im Ruhestand spezialisiert für Zahnärztinnen und Zahnärzte prüfen.
 

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